Rechtssatz RS0020312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020312
Geschäftszahl
1Ob342/71; 1Ob204/73; 1Ob720/86
Entscheidungsdatum
28.01.1987
Rechtssatz
Unternehmen, das vom Eigentümer zunächst als Wirtschaftseinheit zu Erwerbszwecken verwendet und daran anschließend verpachtet wurde, sich bei Übernahme durch einen weiteren Pächter in einem schlechten Zustand befunden hat und nur noch als Teilbetrieb geeignet war, verliert den Charakter eines lebenden Unternehmens nicht; auch dann, wenn ein neues Bestandverhältnis an ein vorausgegangenes Pachtverhältnis anschließt, ist im Normalfall wieder eine Unternehmenspacht anzunehmen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 342/71
Entscheidungstext OGH 02.02.1972 1 Ob 342/71
Veröff: MietSlg 24129 = HS 8057
- 1 Ob 204/73
Entscheidungstext OGH 05.12.1973 1 Ob 204/73
- 1 Ob 720/86
Entscheidungstext OGH 28.01.1987 1 Ob 720/86
nur: Unternehmen, das vom Eigentümer zunächst als Wirtschaftseinheit zu Erwerbszwecken verwendet und daran anschließend verpachtet wurde, sich bei Übernahme durch einen weiteren Pächter in einem schlechten Zustand befunden hat und nur noch als Teilbetrieb geeignet war, verliert den Charakter eines lebenden Unternehmens nicht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0020312
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19720202_OGH0002_0010OB00342_7100000_001