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Rechtssatz RS0020312

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020312

Geschäftszahl

1Ob342/71; 1Ob204/73; 1Ob720/86

Entscheidungsdatum

28.01.1987

Norm

ABGB §1091 A1
MG §19 Abs2 Z10 C
MRG §30 Abs2 Z4 C

Rechtssatz

Unternehmen, das vom Eigentümer zunächst als Wirtschaftseinheit zu Erwerbszwecken verwendet und daran anschließend verpachtet wurde, sich bei Übernahme durch einen weiteren Pächter in einem schlechten Zustand befunden hat und nur noch als Teilbetrieb geeignet war, verliert den Charakter eines lebenden Unternehmens nicht; auch dann, wenn ein neues Bestandverhältnis an ein vorausgegangenes Pachtverhältnis anschließt, ist im Normalfall wieder eine Unternehmenspacht anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 342/71
    Entscheidungstext OGH 02.02.1972 1 Ob 342/71
    Veröff: MietSlg 24129 = HS 8057
  • 1 Ob 204/73
    Entscheidungstext OGH 05.12.1973 1 Ob 204/73
  • 1 Ob 720/86
    Entscheidungstext OGH 28.01.1987 1 Ob 720/86
    nur: Unternehmen, das vom Eigentümer zunächst als Wirtschaftseinheit zu Erwerbszwecken verwendet und daran anschließend verpachtet wurde, sich bei Übernahme durch einen weiteren Pächter in einem schlechten Zustand befunden hat und nur noch als Teilbetrieb geeignet war, verliert den Charakter eines lebenden Unternehmens nicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0020312

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19720202_OGH0002_0010OB00342_7100000_001