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Rechtssatz RS0020316

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020316

Geschäftszahl

6Ob733/82; 8Ob50/87 (8Ob51/87); 4Ob65/13g

Entscheidungsdatum

18.06.2013

Rechtssatz

Der Vertrauensschutz kann für den Geschäftsgegner des angeblich Vertretenen nur in Anspruch genommen werden, wenn dieser tatsächlich darauf vertraut hat, daß der Handelnde die Macht besessen habe, den "Vertretenen" zu verpflichten, das heißt wenn er aus ihm bekannten Tatsachen, dem sogenannten Rechtsscheintatbestand, den Schluß gezogen hat, der angeblich Vertretene habe den Vertreter bevollmächtigt. Erst danach stellt sich die Frage, ob dieses Vertrauen objektiv und subjektiv berechtigt war.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 733/82
    Entscheidungstext OGH 01.09.1983 6 Ob 733/82
  • 8 Ob 50/87
    Entscheidungstext OGH 10.05.1988 8 Ob 50/87
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Schutz des Vertrauens des Geschäftspartners auf einen äußeren Tatbestand kommt aber nicht in Betracht, wenn ihm die Beschränkung der Vertretungsmacht des Gegners bekannt war. (T1)
  • 4 Ob 65/13g
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 65/13g
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020316

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2013

Dokumentnummer

JJR_19830901_OGH0002_0060OB00733_8200000_001