Rechtssatz RS0020316
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020316
Geschäftszahl
6Ob733/82; 8Ob50/87 (8Ob51/87); 4Ob65/13g
Entscheidungsdatum
18.06.2013
Rechtssatz
Der Vertrauensschutz kann für den Geschäftsgegner des angeblich Vertretenen nur in Anspruch genommen werden, wenn dieser tatsächlich darauf vertraut hat, daß der Handelnde die Macht besessen habe, den "Vertretenen" zu verpflichten, das heißt wenn er aus ihm bekannten Tatsachen, dem sogenannten Rechtsscheintatbestand, den Schluß gezogen hat, der angeblich Vertretene habe den Vertreter bevollmächtigt. Erst danach stellt sich die Frage, ob dieses Vertrauen objektiv und subjektiv berechtigt war.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 733/82
Entscheidungstext OGH 01.09.1983 6 Ob 733/82
- 8 Ob 50/87
Entscheidungstext OGH 10.05.1988 8 Ob 50/87
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Schutz des Vertrauens des Geschäftspartners auf einen äußeren Tatbestand kommt aber nicht in Betracht, wenn ihm die Beschränkung der Vertretungsmacht des Gegners bekannt war. (T1)
- 4 Ob 65/13g
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 65/13g
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020316
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013
Dokumentnummer
JJR_19830901_OGH0002_0060OB00733_8200000_001