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Rechtssatz RS0020324

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020324

Geschäftszahl

7Ob274/72; 5Ob594/85

Entscheidungsdatum

15.10.1985

Rechtssatz

Die Vereinbarung zwischen Autovermieter und Automieter, daß die Haftung des Mieters für die Beschädigung des Autos bei Zahlung einer bestimmten Gebühr nach Maßgabe des Versicherungsschutzes bei Bestehen einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstkostenbeteiligung beschränkt sein soll, kann nur dahin verstanden werden, daß der Mieter gegenüber dem Vermieter bei einem Unfall rechtlich genauso gestellt sein soll, als ob zwischen den Parteien hiefür ein Versicherungsvertrag bestünde. Grundsätzlich sind daher die für eine Vollkaskoversicherung geltenden Bestimmungen anzuwenden. Die Rechtsbeziehungen der Parteien stellen aber keinen Versicherungsvertrag im eigentlichen Sinn dar (ebenso Prölß - Martin, VersVG 18. Auflage, Anmerkung 3 ua). Die Verpflichtung des Mieters, einen etwaigen Unfall polizeilich aufnehmen zu lassen, stellt einen geradezu typischen Fall sogenannter Obliegenheiten dar. Mit der diesbezüglichen Vereinbarung übernimmt der Mieter nämlich eine (zusätzliche) Obliegenheit von der Art der in Artikel 6, Absatz 2, AKIB umschriebenen Verhaltensweisen vergleiche Artikel 6, Absatz 3, AKIB, wonach die Möglichkeit der Vereinbarung weiterer Obliegenheiten im Einzelfall besteht).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 274/72
    Entscheidungstext OGH 13.12.1972 7 Ob 274/72
    Veröff: VersR 1973,879
  • 5 Ob 594/85
    Entscheidungstext OGH 15.10.1985 5 Ob 594/85
    Auch; Beisatz: Bei der vorsätzlichen Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit tritt die Leistungsfreiheit des Vermieters unabhängig davon ein, ob der Mieter über die Folgen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen belehrt wurde und ohne daß der Mieter den Kausalitätsgegenbeweis erbringen könnte. Es bleiben aber Obliegenheitsverletzungen, durch die nach menschlichem Ermessen die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährdet werden können, weil infolgedessen die Erfüllung solcher Obliegenheiten zwecklos ist, außer Betracht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0020324

Dokumentnummer

JJR_19721213_OGH0002_0070OB00274_7200000_001