Rechtssatz RS0020326
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020326
Entscheidungsdatum
19.04.1972
Rechtssatz
Stützt der Kläger seinen Schadenersatzanspruch auf die Behauptung, daß der Beklagte einen wirksam abgeschlossenen Vertrag über die entgeltliche Überlassung seines in Mieträumen betriebenen Unternehmens nicht zugehalten habe, so ist der Umstand, daß er diesen Vertrag, der nach seinem Vorbringen nicht eine Veräußerung, sondern nur eine Gebrauchsüberlassung im Sinne eines Bestandverhältnisses bezweckt haben konnte, unrichtig als Unternehmenspachtvertrag qualifizierte, für die Beurteilung des aus der behaupteten Vertragsverletzung abgeleiteten Schadenersatzanspruches unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0020326
Dokumentnummer
JJR_19720419_OGH0002_0010OB00089_7200000_001