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Rechtssatz RS0020328

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020328

Geschäftszahl

6Ob671/87

Entscheidungsdatum

26.11.1987

Rechtssatz

Hat der Bestandgeber dem Bestandnehmer im Rahmen des Bestandvertrages seine Rechte aus einem mit einem Dritten abgeschlossenen Benützungsübereinkommen über dessen Sache abgetreten, so umfaßt dies - auch wenn die Rechte aus diesem Übereinkommen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits erloschen waren - die Pflicht, dem Bestandnehmer bei der Erlangung einer eigenen Benützungsbewilligung hinsichtlich dieses (hier: öffentlichen) Gutes gegenüber der Gemeinde zumindest im Umfang des seinerzeitigen Benützungsübereinkommen keine Hindernisse in die Wege zu legen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 671/87
    Entscheidungstext OGH 26.11.1987 6 Ob 671/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0020328

Dokumentnummer

JJR_19871126_OGH0002_0060OB00671_8700000_001