Rechtssatz RS0020328
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020328
Entscheidungsdatum
26.11.1987
Rechtssatz
Hat der Bestandgeber dem Bestandnehmer im Rahmen des Bestandvertrages seine Rechte aus einem mit einem Dritten abgeschlossenen Benützungsübereinkommen über dessen Sache abgetreten, so umfaßt dies - auch wenn die Rechte aus diesem Übereinkommen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits erloschen waren - die Pflicht, dem Bestandnehmer bei der Erlangung einer eigenen Benützungsbewilligung hinsichtlich dieses (hier: öffentlichen) Gutes gegenüber der Gemeinde zumindest im Umfang des seinerzeitigen Benützungsübereinkommen keine Hindernisse in die Wege zu legen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0020328
Dokumentnummer
JJR_19871126_OGH0002_0060OB00671_8700000_001