Rechtssatz RS0020372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020372
Geschäftszahl
4Ob598/74; 1Ob594/82
Entscheidungsdatum
02.06.1982
Rechtssatz
Mangels abweichender Satzungsbestimmungen oder Vertragsbestimmungen können Nutzungsrechte von zunächst Berechtigten vertraglich einem Dritten abgetreten werden. Die "Vertragsübernahme" wird erst voll wirksam, wenn auch die Genossenschaft der Vereinbarung zwischen dem ursprünglichen Berechtigten und seinem Rechtsnachfolger zugestimmt hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 598/74
Entscheidungstext OGH 10.12.1974 4 Ob 598/74
Veröff: MietSlg 26120
- 1 Ob 594/82
Entscheidungstext OGH 02.06.1982 1 Ob 594/82
Beisatz: Ebenso wie die Abtretung eines Nutzungsrechtes kann auch die Abtretung eines aus einem genossenschaftsrechtlichen Verhältnis entspringenden Kaufanwartschaftsrechtes, das ident ist mit dem einem Genossenschaftsmitglied aus seinem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Rechten nur mit Zustimmung der Genossenschaft erfolgen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0020372
Dokumentnummer
JJR_19741210_OGH0002_0040OB00598_7400000_003