Rechtssatz RS0020375
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020375
Geschäftszahl
3Ob137/54; 7Ob92/55; 2Ob107/56; 2Ob380/56; 3Ob573/56; 3Ob12/57; 7Ob525/57; 4Ob553/70
Entscheidungsdatum
23.06.1970
Rechtssatz
Betrifft ein Bestandvertrag ein gewerbliches Unternehmen, das jedenfalls im prozeßrechtlichen Sinn (§ 560 ZPO) nicht als unbewegliche Sache anzusehen ist, so unterliegt dieser Bestandvertrag überhaupt nicht den Bestimmungen über das Bestandverfahren nach den §§ 560 ff ZPO. Es ist daher auch über Einwendungen gegen die außergerichtliche Aufkündigung eines Pachtvertrages über ein gewerbliches Unternehmen ein Verfahren nach den §§ 560 ff ZPO überhaupt nicht einzuleiten.Betrifft ein Bestandvertrag ein gewerbliches Unternehmen, das jedenfalls im prozeßrechtlichen Sinn (Paragraph 560, ZPO) nicht als unbewegliche Sache anzusehen ist, so unterliegt dieser Bestandvertrag überhaupt nicht den Bestimmungen über das Bestandverfahren nach den Paragraphen 560, ff ZPO. Es ist daher auch über Einwendungen gegen die außergerichtliche Aufkündigung eines Pachtvertrages über ein gewerbliches Unternehmen ein Verfahren nach den Paragraphen 560, ff ZPO überhaupt nicht einzuleiten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 137/54
Entscheidungstext OGH 03.03.1954 3 Ob 137/54
Veröff: SZ 27/60 = RSTA 1954/59 S 20
- 7 Ob 92/55
Entscheidungstext OGH 23.02.1955 7 Ob 92/55
nur: Betrifft ein Bestandvertrag ein gewerbliches Unternehmen, das jedenfalls im prozeßrechtlichen Sinn (§ 560 ZPO) nicht als unbewegliche Sache anzusehen ist, so unterliegt dieser Bestandvertrag überhaupt nicht den Bestimmungen über das Bestandverfahren nach den §§ 560 ff ZPO. (T1)
- 2 Ob 107/56
Entscheidungstext OGH 25.04.1956 2 Ob 107/56
Gegenteilig; nur T1; Veröff: JBl 1956,413
- 2 Ob 380/56
Entscheidungstext OGH 11.07.1956 2 Ob 380/56
Gegenteilig; nur T1
- 3 Ob 573/56
Entscheidungstext OGH 21.11.1956 3 Ob 573/56
nur T1; Beisatz: Unter Ablehnung von 2 Ob 107/56 und 2 Ob 380/56. (T2)
- 3 Ob 12/57
Entscheidungstext OGH 30.01.1957 3 Ob 12/57
- 7 Ob 525/57
Entscheidungstext OGH 20.11.1957 7 Ob 525/57
- 4 Ob 553/70
Entscheidungstext OGH 23.06.1970 4 Ob 553/70
Vgl aber; Beisatz: Der durch die Novelle BGBl 257/1957 überholte und neugefaßte § 560 ZPO verweist jedoch ausdrücklich die Aufkündigung eines Bestandvertrages über Unternehmen, zu denen Grundstücke, Gebäude und andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen usw gehören, ins Bestandverfahren. Es kann also jetzt kein Zweifel mehr daran bestehen, daß unter den genannten Voraussetzungen die gerichtliche Aufkündigung einer Unternehmenspacht zulässig ist. (T3) Veröff: MietSlg 22639
Schlagworte
Stammrechtssatz infolge Neufassung des § 560 ZPO durch die Novelle
BGBl 257/1975 überholt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0020375
Dokumentnummer
JJR_19540303_OGH0002_0030OB00137_5400000_001