Rechtssatz RS0020382
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020382
Geschäftszahl
1Ob537/79; 3Ob597/82
Entscheidungsdatum
10.11.1982
Rechtssatz
Wurde eine Wohnung als Zweitwohnung für Kurzweck und Erholungszweck vermietet, ist auch der Rechtsnachfolger des Vermieters an die vereinbarte Duldung der eingeschränkten Benützung der Wohnung gebunden. Er kann das Mietverhältnis aber dennoch nach § 19 Abs 2 Z 13 MG aufkündigen, wenn die Wohnung nicht einmal mehr dem Zweck der Miete gemäß, sondern praktisch nicht benützt wird.Wurde eine Wohnung als Zweitwohnung für Kurzweck und Erholungszweck vermietet, ist auch der Rechtsnachfolger des Vermieters an die vereinbarte Duldung der eingeschränkten Benützung der Wohnung gebunden. Er kann das Mietverhältnis aber dennoch nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG aufkündigen, wenn die Wohnung nicht einmal mehr dem Zweck der Miete gemäß, sondern praktisch nicht benützt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020382
Dokumentnummer
JJR_19790221_OGH0002_0010OB00537_7900000_001