Rechtssatz RS0020384
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020384
Geschäftszahl
3Ob115/52; 2Ob262/58; 6Ob148/70; 7Ob704/79
Entscheidungsdatum
17.01.1980
Rechtssatz
Der Betrieb eines Gastgewerbes durch einen Pächter ohne Genehmigung der Gewerbebehörde ist zwar strafbar, doch ist der privatrechtliche Pachtvertrag dessen ungeachtet giltig. Wird die Genehmigung der Gewerbebehörde nicht erteilt, und der Betrieb durch den Pächter verboten, liegt nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung vor, die zur Auflösung des Vertrages nach § 1447 ABGB berechtigt.Der Betrieb eines Gastgewerbes durch einen Pächter ohne Genehmigung der Gewerbebehörde ist zwar strafbar, doch ist der privatrechtliche Pachtvertrag dessen ungeachtet giltig. Wird die Genehmigung der Gewerbebehörde nicht erteilt, und der Betrieb durch den Pächter verboten, liegt nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung vor, die zur Auflösung des Vertrages nach Paragraph 1447, ABGB berechtigt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 115/52
Entscheidungstext OGH 11.06.1952 3 Ob 115/52
- 2 Ob 262/58
Entscheidungstext OGH 26.11.1958 2 Ob 262/58
nur: Der Betrieb eines Gastgewerbes durch einen Pächter ohne Genehmigung der Gewerbebehörde ist zwar strafbar, doch ist der privatrechtliche Pachtvertrag dessen ungeachtet giltig. (T1) Beisatz: Gärtnerei (T2)
- 6 Ob 148/70
Entscheidungstext OGH 17.06.1970 6 Ob 148/70
Veröff: MietSlg 22117
- 7 Ob 704/79
Entscheidungstext OGH 17.01.1980 7 Ob 704/79
Beisatz: Bordell (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0020384
Dokumentnummer
JJR_19520611_OGH0002_0030OB00115_5200000_001