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Rechtssatz RS0020431×

Rechtssatz RS0020431

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020431

Geschäftszahl

5Ob77/93

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Rechtssatz

Die vom Berechtigten aus einem einverleibten Bestandrecht allein abgegebene Löschungserklärung reicht für die Löschung des Bestandrechtes nicht aus. Für die Wirksamkeit eines Verzichtes bedarf es dafür vielmehr der Zustimmung des Schuldners (Bestandgebers). Die Löschung des einverleibten Bestandrechtes hätte nämlich zur Folge, daß diese mit der Verbücherung verbundene Wirkung wegfiele. In dieser durch die einseitige Erklärung des Bestandnehmers ausgelösten Wirkung läge ein Rechtsverzicht, nämlich der Verzicht auf das Recht, vom Erwerber der Liegenschaft bzw vom Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren die Unterlassung einer Aufkündigung des Bestandvertrages zu begehren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 77/93
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 5 Ob 77/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0020431

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2015

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0050OB00077_9300000_002