Rechtssatz RS0020431
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020431
Entscheidungsdatum
25.01.1994
Rechtssatz
Die vom Berechtigten aus einem einverleibten Bestandrecht allein abgegebene Löschungserklärung reicht für die Löschung des Bestandrechtes nicht aus. Für die Wirksamkeit eines Verzichtes bedarf es dafür vielmehr der Zustimmung des Schuldners (Bestandgebers). Die Löschung des einverleibten Bestandrechtes hätte nämlich zur Folge, daß diese mit der Verbücherung verbundene Wirkung wegfiele. In dieser durch die einseitige Erklärung des Bestandnehmers ausgelösten Wirkung läge ein Rechtsverzicht, nämlich der Verzicht auf das Recht, vom Erwerber der Liegenschaft bzw vom Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren die Unterlassung einer Aufkündigung des Bestandvertrages zu begehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0020431
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2015
Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0050OB00077_9300000_002