Rechtssatz RS0020469
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020469
Entscheidungsdatum
10.07.1979
Rechtssatz
Die Tatsache, daß das für die Überlassung einer Wohnung zu leistende Entgelt vereinbarungsgemäß nicht in einer Geldsumme, sondern in dem Umfang oder dem Geldwert nach bestimmbaren Dienstleistungen oder Sachleistungen besteht, schließt die Annahme eines Bestandverhältnisses nicht von vornherein aus (vgl auch § 11 MG)Die Tatsache, daß das für die Überlassung einer Wohnung zu leistende Entgelt vereinbarungsgemäß nicht in einer Geldsumme, sondern in dem Umfang oder dem Geldwert nach bestimmbaren Dienstleistungen oder Sachleistungen besteht, schließt die Annahme eines Bestandverhältnisses nicht von vornherein aus vergleiche auch Paragraph 11, MG)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020469
Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00007_7900000_002