Rechtssatz RS0020476
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020476
Entscheidungsdatum
14.07.1981
Rechtssatz
Die von einem einzelvertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter geduldete Mitunterfertigung einer Einladung zur Offertstellung durch einen Sachbearbeiter, die ohne Hinweis auf irgendeine bestimmte rechtliche Stellung zur Gesellschaft unter deren Firma erfolgte, darf vom Empfänger nur als Ausdruck einer gemeinsamen Vertretungsbefugnis des Sachbearbeiters in Gemeinschaft mit einem persönlich haftenden Gesellschafter angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020476
Dokumentnummer
JJR_19810714_OGH0002_0050OB00664_8000000_005