Rechtssatz RS0020481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020481
Entscheidungsdatum
27.02.2013
Rechtssatz
§ 1097 ABGB gewährt keinen Anspruch auf Ersatz von Kosten, die mit der vom Bestandnehmer erst beabsichtigten Durchführung von Arbeiten, die dem Bestandgeber obliegen, voraussichtlich verbunden sein werden.Paragraph 1097, ABGB gewährt keinen Anspruch auf Ersatz von Kosten, die mit der vom Bestandnehmer erst beabsichtigten Durchführung von Arbeiten, die dem Bestandgeber obliegen, voraussichtlich verbunden sein werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0020481
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19940427_OGH0002_0050OB00523_9300000_003