Rechtssatz RS0020537
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020537
Entscheidungsdatum
28.04.1971
Rechtssatz
Insoweit Aufwendungen des Mieters für die Instandsetzung und Verbesserung der Wohnung das Mietentgelt darstellen, können sie nicht den Gegenstand eines Anspruches nach § 1097 ABGB bilden.Insoweit Aufwendungen des Mieters für die Instandsetzung und Verbesserung der Wohnung das Mietentgelt darstellen, können sie nicht den Gegenstand eines Anspruches nach Paragraph 1097, ABGB bilden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020537
Dokumentnummer
JJR_19710428_OGH0002_0060OB00073_7100000_001