Rechtssatz RS0020550
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020550
Entscheidungsdatum
24.10.1984
Rechtssatz
Ist der Hauptmieter auf Grund des Mietvertrages verpflichtet, alle wie immer gearteten Adaptierungen und Umgestaltungen des Bestandobjektes nach Beendigung des Mietverhältnisses den Vermietern entschädigungslos zu überlassen, sind bei der Verhältnismäßigkeitprüfung auch Investitionen des Hauptmieters, die den Mietgegenstand benützbar machen oder erhalten, zu berücksichtigen, soweit diese Maßnahmen dem Untermieter zugute kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020550
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19841024_OGH0002_0060OB00826_8300000_001