Rechtssatz RS0020562
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020562
Entscheidungsdatum
30.03.1979
Rechtssatz
Ob bei Überlassung einer Arztpraxis Verpachtung eines lebenden Unternehmens oder Raummiete vorliegt, muß unter Berücksichtigung der besonderen Umstände beantwortet werden, unter denen der ärztliche Beruf ausgeübt wird. Bei der Tätigkeit eines Arztes liegt das Hauptgewicht in dessen Person. Der Erfolg hängt vor allem vom Vertrauen der Parteien in die persönliche Tüchtigkeit des Arztes ab. nach dem Tod des bisherigen Praxisinhabers kann die Praxis naturgemäß nicht wie ein Gewerbebetrieb weitergeführt werden. Es besteht nur die Möglichkeit, daß eine andere qualifizierte Person unter ihrem eigenen Nahmen die Praxis übernimmt und fortgeführt und sich hiebei der übrigen Bestandteile der bisherigen Ordination mehr oder weniger bedient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020562
Dokumentnummer
JJR_19790330_OGH0002_0010OB00551_7900000_003