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Rechtssatz RS0020562×

Rechtssatz RS0020562

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020562

Geschäftszahl

1Ob551/79

Entscheidungsdatum

30.03.1979

Rechtssatz

Ob bei Überlassung einer Arztpraxis Verpachtung eines lebenden Unternehmens oder Raummiete vorliegt, muß unter Berücksichtigung der besonderen Umstände beantwortet werden, unter denen der ärztliche Beruf ausgeübt wird. Bei der Tätigkeit eines Arztes liegt das Hauptgewicht in dessen Person. Der Erfolg hängt vor allem vom Vertrauen der Parteien in die persönliche Tüchtigkeit des Arztes ab. nach dem Tod des bisherigen Praxisinhabers kann die Praxis naturgemäß nicht wie ein Gewerbebetrieb weitergeführt werden. Es besteht nur die Möglichkeit, daß eine andere qualifizierte Person unter ihrem eigenen Nahmen die Praxis übernimmt und fortgeführt und sich hiebei der übrigen Bestandteile der bisherigen Ordination mehr oder weniger bedient.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 551/79
    Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Ob 551/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020562

Dokumentnummer

JJR_19790330_OGH0002_0010OB00551_7900000_003