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Rechtssatz RS0020585

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020585

Geschäftszahl

1Ob6/84

Entscheidungsdatum

04.04.1984

Rechtssatz

Der Bestandnehmer kann für Investitionen nur dann Ersatz verlangen, wenn sie spätestens mit Beendigung des Bestandverhältnisses in das Eigentum des Bestandgebers übergehen sollten. Sind sie nicht in der Absicht gemacht worden, daß sie stets auf dem Bestandgegenstand bleiben sollen, muß sie der Bestandnehmer beseitigen, weil er sonst seiner Rückgabepflicht nach Paragraph 1109, ABGB nicht nachkommt; der Bestandgeber wäre durch die im fremden Eigentum stehenden Nebensachen am Gebrauch der Hauptsache gehindert.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 6/84
    Entscheidungstext OGH 04.04.1984 1 Ob 6/84
    Veröff: SZ 57/71 = MietSlg XXXVI/15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020585

Dokumentnummer

JJR_19840404_OGH0002_0010OB00006_8400000_003