Rechtssatz RS0020601
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020601
Geschäftszahl
5Ob2/59; 5Ob472/58
Entscheidungsdatum
25.02.1959
Norm
ABGB §1098 IIa
MG §6 Abs1 Z3 B3
MG §18 Abs4
Rechtssatz
Der Vermieter kann für die Duldung der Errichtung einer Fernsehantenne ein Entgelt dann nicht verlangen, wenn er nach § 18 Abs 1 MG zur Duldung verpflichtet ist, also die Antenne nicht so außergewöhnlicher Art ist, daß sie etwa die Erscheinung des Hauses wesentlich beeinträchtigt oder eine Gefährdung der Sicherheit zur Folge hat, und wenn überdies die Antenne nur einer zeitgemäßen Wohlkultur dient (mit grundsätzlichen Ausführungen zum Verhältnis zwischen §§ 6 Abs 1 und § 18 Abs 1,2 und 4 MG).Der Vermieter kann für die Duldung der Errichtung einer Fernsehantenne ein Entgelt dann nicht verlangen, wenn er nach Paragraph 18, Absatz eins, MG zur Duldung verpflichtet ist, also die Antenne nicht so außergewöhnlicher Art ist, daß sie etwa die Erscheinung des Hauses wesentlich beeinträchtigt oder eine Gefährdung der Sicherheit zur Folge hat, und wenn überdies die Antenne nur einer zeitgemäßen Wohlkultur dient (mit grundsätzlichen Ausführungen zum Verhältnis zwischen Paragraphen 6, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins,,2 und 4 MG).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2/59
Entscheidungstext OGH 04.02.1959 5 Ob 2/59
Veröff: EvBl 1959/143 S 243 = RZ 1959/5 S 89 = ImmZ 1959,198 (mit ablehnender Kritik von Michlmayr) = SZ 32/17
- 5 Ob 472/58
Entscheidungstext OGH 25.02.1959 5 Ob 472/58
Beisatz: Kaffeehaus (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0020601
Dokumentnummer
JJR_19590204_OGH0002_0050OB00002_5900000_001