Rechtssatz RS0020606
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020606
Entscheidungsdatum
21.11.1985
Rechtssatz
Für die vom Masseverwalter getroffenen Veranlassungen, Fahrnisse der Gemeinschuldnerin aus dem Bestandgegenstand wegzubringen und an einem anderen Ort einzulagern, kommt voll der Grundgedanke des § 1101 Abs 1 ABGB zum Tragen, daß das gesetzliche Illatenpfandrecht ohne pfandweise Beschreibung nur an den vom Mieter eingebrachten, noch innerhalb der in Bestand genommenen Räume befindlichen beweglichen Sachen besteht. Es ist auch nicht bedeutsam, welche Stellung der Masseverwalter im Rahmen der Besorgung der ihm obliegenden Aufgaben einnimmt, weil es sich bei der von ihm veranlaßten Verlagerung der Fahrnisse nicht um eine gerichtliche Verfügung im Rahmen eines auf die Sachen geführten Exekutionsverfahrens handelt.Für die vom Masseverwalter getroffenen Veranlassungen, Fahrnisse der Gemeinschuldnerin aus dem Bestandgegenstand wegzubringen und an einem anderen Ort einzulagern, kommt voll der Grundgedanke des Paragraph 1101, Absatz eins, ABGB zum Tragen, daß das gesetzliche Illatenpfandrecht ohne pfandweise Beschreibung nur an den vom Mieter eingebrachten, noch innerhalb der in Bestand genommenen Räume befindlichen beweglichen Sachen besteht. Es ist auch nicht bedeutsam, welche Stellung der Masseverwalter im Rahmen der Besorgung der ihm obliegenden Aufgaben einnimmt, weil es sich bei der von ihm veranlaßten Verlagerung der Fahrnisse nicht um eine gerichtliche Verfügung im Rahmen eines auf die Sachen geführten Exekutionsverfahrens handelt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 67/84
Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 67/84
Veröff: RdW 1984,339 = EvBl 1985/12 S 48
- 8 Ob 603/85
Entscheidungstext OGH 21.11.1985 8 Ob 603/85
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020606
Dokumentnummer
JJR_19840704_OGH0002_0030OB00067_8400000_001