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Rechtssatz RS0020606

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020606

Geschäftszahl

3Ob67/84; 8Ob603/85

Entscheidungsdatum

21.11.1985

Rechtssatz

Für die vom Masseverwalter getroffenen Veranlassungen, Fahrnisse der Gemeinschuldnerin aus dem Bestandgegenstand wegzubringen und an einem anderen Ort einzulagern, kommt voll der Grundgedanke des Paragraph 1101, Absatz eins, ABGB zum Tragen, daß das gesetzliche Illatenpfandrecht ohne pfandweise Beschreibung nur an den vom Mieter eingebrachten, noch innerhalb der in Bestand genommenen Räume befindlichen beweglichen Sachen besteht. Es ist auch nicht bedeutsam, welche Stellung der Masseverwalter im Rahmen der Besorgung der ihm obliegenden Aufgaben einnimmt, weil es sich bei der von ihm veranlaßten Verlagerung der Fahrnisse nicht um eine gerichtliche Verfügung im Rahmen eines auf die Sachen geführten Exekutionsverfahrens handelt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 67/84
    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 67/84
    Veröff: RdW 1984,339 = EvBl 1985/12 S 48
  • 8 Ob 603/85
    Entscheidungstext OGH 21.11.1985 8 Ob 603/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020606

Dokumentnummer

JJR_19840704_OGH0002_0030OB00067_8400000_001