Rechtssatz RS0020612
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020612
Entscheidungsdatum
04.07.1984
Rechtssatz
Zur Frage, ob eine vom Masseverwalter veranlaßte Verlagerung von Fahrnissen aus dem Bestandgegenstand zum Erlöschen des Pfandrechtes des Vermieters führt oder dieser sein Pfandrecht durch die Anmeldung binnen drei Tagen aufrecht halten kann, wurde vom OGH noch nicht Stellung genommen; dieser Frage kommt erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (§ 528 Abs 2 ZPO) zu.Zur Frage, ob eine vom Masseverwalter veranlaßte Verlagerung von Fahrnissen aus dem Bestandgegenstand zum Erlöschen des Pfandrechtes des Vermieters führt oder dieser sein Pfandrecht durch die Anmeldung binnen drei Tagen aufrecht halten kann, wurde vom OGH noch nicht Stellung genommen; dieser Frage kommt erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO (Paragraph 528, Absatz 2, ZPO) zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020612
Dokumentnummer
JJR_19840704_OGH0002_0030OB00067_8400000_002