Rechtssatz RS0020618
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020618
Entscheidungsdatum
08.05.1985
Rechtssatz
Prinzipiell stellt das gesetzliche Pfandrecht nach § 1101 ABGB eine Ausnahmenorm dar, die nicht ohne weiteres ausdehnend interpretiert werden darf. Eine analoge Anwendung des § 1101 ABGB auf andere Fälle kommt nur in Frage, wenn eine vergleichbare und vor allem auch wirtschaftlich weitgehend ähnliche Interessenlage gegeben ist.Prinzipiell stellt das gesetzliche Pfandrecht nach Paragraph 1101, ABGB eine Ausnahmenorm dar, die nicht ohne weiteres ausdehnend interpretiert werden darf. Eine analoge Anwendung des Paragraph 1101, ABGB auf andere Fälle kommt nur in Frage, wenn eine vergleichbare und vor allem auch wirtschaftlich weitgehend ähnliche Interessenlage gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020618
Dokumentnummer
JJR_19850508_OGH0002_0030OB00034_8500000_001