Rechtssatz RS0020623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020623
Entscheidungsdatum
08.05.1985
Rechtssatz
§ 1101 ABGB ist nicht in allen Fällen titelloser Benützung anzuwenden. Auch die Auffassung, das Pfandrecht schlechthin in allen Fällen gelten zu lassen, in denen auch ohne Bestandvertrag für die Gebrauchsüberlassung überhaupt ein bestimmtes Entgelt als Gegenleistung geschuldet wird, ist zu weitgehend.Paragraph 1101, ABGB ist nicht in allen Fällen titelloser Benützung anzuwenden. Auch die Auffassung, das Pfandrecht schlechthin in allen Fällen gelten zu lassen, in denen auch ohne Bestandvertrag für die Gebrauchsüberlassung überhaupt ein bestimmtes Entgelt als Gegenleistung geschuldet wird, ist zu weitgehend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020623
Dokumentnummer
JJR_19850508_OGH0002_0030OB00034_8500000_002