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Rechtssatz RS0020625

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020625

Geschäftszahl

3Ob210/60; 3Ob34/85

Entscheidungsdatum

08.05.1985

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 1101, ABGB kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Benützung der Wohnung oder einzelner Räume der Wohnung nicht auf einem Mietvertrag, sondern auf einer Einweisung durch eine Behörde oder eine Besatzungsmacht beruht, weil hiedurch wirtschaftlich gesehen ein ähnlicher Zustand wie durch den Abschluß eines Mietvertrages herbeigeführt wird und insbesondere die Entschädigung für die Benützung der Räume auf Grund einer solchen Einweisung wirtschaftlich dem Zins gleicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 210/60
    Entscheidungstext OGH 09.06.1960 3 Ob 210/60
  • 3 Ob 34/85
    Entscheidungstext OGH 08.05.1985 3 Ob 34/85
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0020625

Dokumentnummer

JJR_19600609_OGH0002_0030OB00210_6000000_001