Rechtssatz RS0020644
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020644
Entscheidungsdatum
04.07.1984
Rechtssatz
Unter einer "gerichtlichen Verfügung" ist nur eine gerichtliche Maßnahme im Zuge eines auf die beweglichen Sachen gerichteten Exekutionsverfahrens zu verstehen, daß also die Sachen zur Verwahrung oder zum Zwangsverkauf weggeschafft werden. Dieser Entfernung aus den Bestandräumen kann sich der Vermieter auch nicht widersetzen. Das Gesetz gewährt ihm daher den Schutz, daß sein Pfandrecht gewahrt wird, wenn er es bei Gericht binnen drei Tagen anmeldet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020644
Dokumentnummer
JJR_19840704_OGH0002_0030OB00067_8400000_004