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Rechtssatz RS0020644

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020644

Geschäftszahl

3Ob67/84

Entscheidungsdatum

04.07.1984

Rechtssatz

Unter einer "gerichtlichen Verfügung" ist nur eine gerichtliche Maßnahme im Zuge eines auf die beweglichen Sachen gerichteten Exekutionsverfahrens zu verstehen, daß also die Sachen zur Verwahrung oder zum Zwangsverkauf weggeschafft werden. Dieser Entfernung aus den Bestandräumen kann sich der Vermieter auch nicht widersetzen. Das Gesetz gewährt ihm daher den Schutz, daß sein Pfandrecht gewahrt wird, wenn er es bei Gericht binnen drei Tagen anmeldet.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 67/84
    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 67/84
    Veröff: RdW 1984,339 = EvBl 1985/12 S 48

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020644

Dokumentnummer

JJR_19840704_OGH0002_0030OB00067_8400000_004