Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0020645×

Rechtssatz RS0020645

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020645

Geschäftszahl

7Ob668/78; 3Ob92/07m

Entscheidungsdatum

23.05.2007

Rechtssatz

Der Vertrag, mit dem eine gemeinnützige Genossenschaft einem Mitglied die Nutzung einer Wohnung überlässt, ist kein Mietverhältnis, sondern ein einen Vertrag sui generis darstellender Nutzungsvertrag. Dies hat jedoch nur zur Folge, dass das Nutzungsrecht von der Mitgliedschaft als Genossenschafter abhängt und daher auch mit dieser erlischt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 668/78
    Entscheidungstext OGH 09.11.1978 7 Ob 668/78
  • 3 Ob 92/07m
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 92/07m
    Vgl; nur: Der Vertrag, mit dem eine gemeinnützige Genossenschaft einem Mitglied die Nutzung einer Wohnung überlässt, ist kein Mietverhältnis, sondern ein einen Vertrag sui generis darstellender Nutzungsvertrag. (T1); Beisatz: Das Gesamtrechtsverhältnis des Genossenschafters zu seiner Wohnungsgenossenschaft ist ein Dauerschuldverhältnis eigener Art mit mietrechtlichen und kaufrechtlichen Elementen. Am Beginn des Rechtsverhältnisses überwiegen-jedenfalls wenn nur ein geringer Finanzierungsbeitrag zu zahlen ist-die mietrechtlichen Elemente, später- wenn schon ein gewisses Vermögen „angespart" ist-die kaufvertraglichen. (T2); Veröff: SZ 2007/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0020645

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2009

Dokumentnummer

JJR_19781109_OGH0002_0070OB00668_7800000_001