Rechtssatz RS0020645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020645
Geschäftszahl
7Ob668/78; 3Ob92/07m
Entscheidungsdatum
23.05.2007
Rechtssatz
Der Vertrag, mit dem eine gemeinnützige Genossenschaft einem Mitglied die Nutzung einer Wohnung überlässt, ist kein Mietverhältnis, sondern ein einen Vertrag sui generis darstellender Nutzungsvertrag. Dies hat jedoch nur zur Folge, dass das Nutzungsrecht von der Mitgliedschaft als Genossenschafter abhängt und daher auch mit dieser erlischt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 668/78
Entscheidungstext OGH 09.11.1978 7 Ob 668/78
- 3 Ob 92/07m
Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 92/07m
Vgl; nur: Der Vertrag, mit dem eine gemeinnützige Genossenschaft einem Mitglied die Nutzung einer Wohnung überlässt, ist kein Mietverhältnis, sondern ein einen Vertrag sui generis darstellender Nutzungsvertrag. (T1); Beisatz: Das Gesamtrechtsverhältnis des Genossenschafters zu seiner Wohnungsgenossenschaft ist ein Dauerschuldverhältnis eigener Art mit mietrechtlichen und kaufrechtlichen Elementen. Am Beginn des Rechtsverhältnisses überwiegen-jedenfalls wenn nur ein geringer Finanzierungsbeitrag zu zahlen ist-die mietrechtlichen Elemente, später- wenn schon ein gewisses Vermögen „angespart" ist-die kaufvertraglichen. (T2); Veröff: SZ 2007/82
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0020645
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009
Dokumentnummer
JJR_19781109_OGH0002_0070OB00668_7800000_001