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Rechtssatz RS0020654

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020654

Geschäftszahl

3Ob505/80; 7Ob593/81; 2Ob523/93

Entscheidungsdatum

15.04.1993

Norm

ABGB §1098 IIb
MG §18 A2

Rechtssatz

Bei Veränderungen des Bestandobjektes, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, genügt es nicht, daß diese Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht oder einem wichtigen Interesse des Mieters dient und ohne Schädigung des Hauses und seiner äußeren Erscheinung sowie ohne Gefährdung der Sicherheit und Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Hausbewohner durchführbar ist; es muß vielmehr verlangt werden, daß die Veränderungen zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich sind, um unter den obigen weiteren Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf ihre Durchführung gegen den Willen des Vermieters zu begründen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 505/80
    Entscheidungstext OGH 09.04.1980 3 Ob 505/80
    Veröff: MietSlg 32176
  • 7 Ob 593/81
    Entscheidungstext OGH 29.04.1982 7 Ob 593/81
    Veröff: SZ 55/61
  • 2 Ob 523/93
    Entscheidungstext OGH 15.04.1993 2 Ob 523/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0020654

Dokumentnummer

JJR_19800409_OGH0002_0030OB00505_8000000_001