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Rechtssatz RS0020660

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020660

Geschäftszahl

5Ob21/93

Entscheidungsdatum

16.02.1993

Rechtssatz

War im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages sowohl für die Wohnung als auch für die mitgemietete Garage eine freie Mietzinsvereinbarung zulässig, ist bei Ermittlung des auf die Garage entfallenden Hauptmietzinses so vorzugehen, daß sowohl der ortsübliche frei vereinbarte Mietzins für eine solche Wohnung als auch für eine solche Garage (je entsprechend Größe, Lage und Zustand derselben) zu ermitteln und die Summe zu bilden ist. Entspricht diese Summe dem vereinbarten Betrag, so kann die Aufteilung problemlos im Verhältnis der Summanden vorgenommen werden. Ist dies nicht der Fall, so ist davon auszugehen, daß der vereinbarte Gesamthauptmietzins im gleichen Verhältnis aufgeteilt wird, wie es dem Verhältnis aufgeteilt wird, wie es dem Verhältnis der ermittelten ortsüblichen Mietzinse für Wohnung und Garage entspricht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 21/93
    Entscheidungstext OGH 16.02.1993 5 Ob 21/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020660

Dokumentnummer

JJR_19930216_OGH0002_0050OB00021_9300000_001