Rechtssatz RS0020667
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020667
Entscheidungsdatum
04.07.1984
Rechtssatz
Eine nach der pfandweisen Beschreibung als gerichtlicher Verzeichnung der in den Bestandräumen befindlichen Fahrnisse vorgenommene Wegschaffung wie eine auf gerichtlicher Verfügung beruhende Entfernung von Sachen aus dem Bestandgegenstand läßt daher das Pfandrecht fortdauern, im zweiten Fall allerdings nur, wenn der Vermieter sein Recht binnen drei Tagen nach dem Vollzug bei Gericht geltend macht. In diesem Fall genügt die Anmeldung innerhalb der Frist, das Erlöschen des Pfandrechtes zu hindern, es kann aber auch noch die pfandweise Beschreibung stattfinden (so 3 Ob 149/83).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020667
Dokumentnummer
JJR_19840704_OGH0002_0030OB00067_8400000_006