Rechtssatz RS0020690
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020690
Entscheidungsdatum
25.01.1984
Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 1101 Abs 1 ABGB kann nicht abgeleitet werden, daß dem Bestandgeber im Falle der Entfernung der Pfandgegenstände infolge einer gerichtlichen Verfügung nur mehr das Recht auf Anmeldung eines Rechtes bei Gericht, nicht mehr aber das Recht auf Vornahme einer pfandweisen Beschreibung zustehen soll. Dem Bestandgeber steht daher auch nach der Verbringung der Pfandgegenstände in die Auktionshalle das Recht zu, sein Pfandrecht vorsorglich auch durch pfandweise Beschreibung geltend zu machen.Aus der Bestimmung des Paragraph 1101, Absatz eins, ABGB kann nicht abgeleitet werden, daß dem Bestandgeber im Falle der Entfernung der Pfandgegenstände infolge einer gerichtlichen Verfügung nur mehr das Recht auf Anmeldung eines Rechtes bei Gericht, nicht mehr aber das Recht auf Vornahme einer pfandweisen Beschreibung zustehen soll. Dem Bestandgeber steht daher auch nach der Verbringung der Pfandgegenstände in die Auktionshalle das Recht zu, sein Pfandrecht vorsorglich auch durch pfandweise Beschreibung geltend zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020690
Dokumentnummer
JJR_19840125_OGH0002_0030OB00149_8300000_001