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Rechtssatz RS0020690×

Rechtssatz RS0020690

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020690

Geschäftszahl

3Ob149/83

Entscheidungsdatum

25.01.1984

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 1101, Absatz eins, ABGB kann nicht abgeleitet werden, daß dem Bestandgeber im Falle der Entfernung der Pfandgegenstände infolge einer gerichtlichen Verfügung nur mehr das Recht auf Anmeldung eines Rechtes bei Gericht, nicht mehr aber das Recht auf Vornahme einer pfandweisen Beschreibung zustehen soll. Dem Bestandgeber steht daher auch nach der Verbringung der Pfandgegenstände in die Auktionshalle das Recht zu, sein Pfandrecht vorsorglich auch durch pfandweise Beschreibung geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 149/83
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 149/83
    Veröff: EvBl 1984/112 S 437

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020690

Dokumentnummer

JJR_19840125_OGH0002_0030OB00149_8300000_001