Rechtssatz RS0020693
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020693
Entscheidungsdatum
25.01.1984
Rechtssatz
Nur für den Normalfall, nämlich daß die gerichtlich weggeschafften Gegenstände versilbert sind, trifft zu, daß im Falle der Verbringung der Pfandgegenstände durch gerichtliche Verfügung die Anmeldung der Rechte genügt und es keiner pfandweisen Beschreibung bedarf. Nur in diesem Fall trifft auch das im Judikat 156 verwendete Argument zu, daß die bezüglichen Exekutionsprotokolle dann die gleiche Beweiskraft und Feststellungswirkung haben die die sonst erforderliche pfandweise Beschreibung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020693
Dokumentnummer
JJR_19840125_OGH0002_0030OB00149_8300000_002