Rechtssatz RS0020695
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020695
Geschäftszahl
1Ob78/71; 1Ob604/83; 3Ob149/83
Entscheidungsdatum
25.01.1984
Rechtssatz
Unter "gerichtlicher Verfügung" im § 1101 ABGB ist nicht unbedingt nur eine solche im Exekutionsverfahren zu verstehen (gegen die Lehre Klangs im Sinne der Lehre Ehrenzweigs). Bei einer Entfernung auf Grund eines gerichtlichen bewilligten Freihandverkaufes zum Zweck der Befriedigung der Mietzinsforderung geht das gesetzliche Pfandrecht daher ebenfalls auf den Erlös über.Unter "gerichtlicher Verfügung" im Paragraph 1101, ABGB ist nicht unbedingt nur eine solche im Exekutionsverfahren zu verstehen (gegen die Lehre Klangs im Sinne der Lehre Ehrenzweigs). Bei einer Entfernung auf Grund eines gerichtlichen bewilligten Freihandverkaufes zum Zweck der Befriedigung der Mietzinsforderung geht das gesetzliche Pfandrecht daher ebenfalls auf den Erlös über.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 78/71
Entscheidungstext OGH 30.04.1971 1 Ob 78/71
Veröff: MietSlg 23157
- 1 Ob 604/83
Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 604/83
Auch; Veröff: SZ 56/112 = MietSlg XXXV/20
- 3 Ob 149/83
Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 149/83
Vgl auch; nur: Bei einer Entfernung auf Grund eines gerichtlichen bewilligten Freihandverkaufes zum Zweck der Befriedigung der Mietzinsforderung geht das gesetzliche Pfandrecht daher ebenfalls auf den Erlös über. (T1) Beisatz: Kommt es aber nicht zum gerichtlichen Verkauf, oder wird die Exekution, die zur Wegschaffung der eingebrachten Fahrnisse des Bestandnehmers führte, beispielsweise eingestellt, so wäre die Sicherung des gesetzlichen Pfandrechtes des Bestandgebers ohne pfandweise Beschreibung wieder in Frage gestellt. (T2) Veröff: EvBl 1984/112 S 437
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020695
Dokumentnummer
JJR_19710430_OGH0002_0010OB00078_7100000_002