Rechtssatz RS0020700
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020700
Geschäftszahl
2Ob573/28; 1Ob78/71; 7Ob209/01p
Entscheidungsdatum
26.09.2001
Rechtssatz
Das Pfandrecht des § 1101 ABGB entsteht mit der Einbringung der Sachen, die in diesem Zeitpunkte Eigentum des Mieters (Pächters) oder seiner Familienangehörigen sind, und besteht auch für den künftigen Zins bis zur Wegschaffung; eine Veräußerung der Sachen ohne Fortschaffung berührt das Pfandrecht nicht.Das Pfandrecht des Paragraph 1101, ABGB entsteht mit der Einbringung der Sachen, die in diesem Zeitpunkte Eigentum des Mieters (Pächters) oder seiner Familienangehörigen sind, und besteht auch für den künftigen Zins bis zur Wegschaffung; eine Veräußerung der Sachen ohne Fortschaffung berührt das Pfandrecht nicht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 573/28
Entscheidungstext OGH 12.09.1928 2 Ob 573/28
Veröff: SZ 10/217
- 1 Ob 78/71
Entscheidungstext OGH 30.04.1971 1 Ob 78/71
nur: Das Pfandrecht des § 1101 ABGB entsteht mit der Einbringung der Sachen, die in diesem Zeitpunkte Eigentum des Mieters (Pächters) oder seiner Familienangehörigen sind, und besteht auch für den künftigen Zins bis zur Wegschaffung. (T1) Veröff: MietSlg 23157
- 7 Ob 209/01p
Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 209/01p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0020700
Dokumentnummer
JJR_19280912_OGH0002_0020OB00573_2800000_001