Rechtssatz RS0020705
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020705
Entscheidungsdatum
05.07.1972
Rechtssatz
Auch dann, wenn einer Person eine von dieser auf eigene Kosten errichtete Wohnung auf Lebenszeit gegen Leistung eines Entgelts für den zur Verfügung gestellten Grund und entschädigungslosen Übergang der Wohnung an den Liegenschaftseigentümer nach dem Tode überlassen wird, entsteht ein Mietvertrag, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs 3 MG mit dem Tode nicht endet. Der nach dem Tode der berechtigten Person zu bezahlende Mietzins ist bestimmbar, da sich die Gegenleistung hinsichtlich der Kosten der Errichtung der Wohnung nach der Lebenserwartung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Heranziehung versicherungsmathematischer Grundsätze errechnen läßt.Auch dann, wenn einer Person eine von dieser auf eigene Kosten errichtete Wohnung auf Lebenszeit gegen Leistung eines Entgelts für den zur Verfügung gestellten Grund und entschädigungslosen Übergang der Wohnung an den Liegenschaftseigentümer nach dem Tode überlassen wird, entsteht ein Mietvertrag, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, MG mit dem Tode nicht endet. Der nach dem Tode der berechtigten Person zu bezahlende Mietzins ist bestimmbar, da sich die Gegenleistung hinsichtlich der Kosten der Errichtung der Wohnung nach der Lebenserwartung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Heranziehung versicherungsmathematischer Grundsätze errechnen läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0020705
Dokumentnummer
JJR_19720705_OGH0002_0010OB00154_7200000_003