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Rechtssatz RS0020712

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020712

Geschäftszahl

1Ob6/84

Entscheidungsdatum

04.04.1984

Rechtssatz

Bei Aufwendungen des Mieters, die er mit Zustimmung des Vermieters am Mietgegenstand gemacht hat, kann erst dann davon gesprochen werden, daß sie zum Nutzen des Vermieters sind, wenn nach Beendigung des Bestandverhältnisses das Bestandobjekt samt der Aufwendung wieder in die Verfügung des Vermieters kommt und ihm jetzt die Aufwendung nutzt. Wenn die Parteien vereinbart haben, daß der Mieter die Aufwendungen zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen hat, ist diese Vereinbarung als Verzicht auf jeden Ersatz für Aufwendungen anzusehen, wenn der Mieter bei Vertragsende seiner Pflicht zur Entfernung nicht nachkommt.

RG vom 19.03.1941, römisch acht 793/39; Veröff: DREvBl 1941/164

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 6/84
    Entscheidungstext OGH 04.04.1984 1 Ob 6/84
    Vgl; Veröff: SZ 57/71 = MietSlg XXXVI/15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020712

Dokumentnummer

JJR_19840404_OGH0002_0010OB00006_8400000_004