Rechtssatz RS0020713
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020713
Entscheidungsdatum
23.12.1998
Rechtssatz
Die grundbücherliche Ersichtlichmachung der Vorauszahlung des Bestandzinses nach § 1102 ABGB setzt die vorausgehende oder zumindest gleichzeitige Verbücherung des Bestandrechtes selbst voraus. Auch die sinngemäße Anwendung des § 1102 ABGB auf die Abtretung der Zinsforderung durch den Vermieter ist daher von der Verbücherung des Bestandrechtes abhängig. Daran vermag auch der verfassungsrechtlich geschützte Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG) unter dem Gesichtspunkt unterschiedlichen Gläubigerschutzes, je nach dem, ob der Bestandvertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen ist (Möglichkeit der Verbücherung von Bestandrechten und damit der Anmerkung der Abtretung des Mietzinses nur bei Bestandverträgen auf bestimmte Zeit) nichts zu ändern.Die grundbücherliche Ersichtlichmachung der Vorauszahlung des Bestandzinses nach Paragraph 1102, ABGB setzt die vorausgehende oder zumindest gleichzeitige Verbücherung des Bestandrechtes selbst voraus. Auch die sinngemäße Anwendung des Paragraph 1102, ABGB auf die Abtretung der Zinsforderung durch den Vermieter ist daher von der Verbücherung des Bestandrechtes abhängig. Daran vermag auch der verfassungsrechtlich geschützte Gleichheitsgrundsatz (Artikel 7, B-VG) unter dem Gesichtspunkt unterschiedlichen Gläubigerschutzes, je nach dem, ob der Bestandvertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen ist (Möglichkeit der Verbücherung von Bestandrechten und damit der Anmerkung der Abtretung des Mietzinses nur bei Bestandverträgen auf bestimmte Zeit) nichts zu ändern.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1010/93
Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob 1010/93
- 7 Ob 325/98i
Entscheidungstext OGH 23.12.1998 7 Ob 325/98i
Auch; nur: Die grundbücherliche Ersichtlichmachung der Vorauszahlung des Bestandzinses nach § 1102 ABGB setzt die vorausgehende oder zumindest gleichzeitige Verbücherung des Bestandrechtes selbst voraus. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020713
Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0050OB01010_9300000_001