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Rechtssatz RS0020728

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020728

Entscheidungsdatum

30.11.2006

Rechtssatz

Paragraph 1102, ABGB gilt nicht nur für Mietzinsvorauszahlungen, sondern für alle Rechtsgeschäfte, durch die die Zinszahlungspflicht des Mieters aufgehoben wurde, also auch für die Aufrechnung, den Erlass und den Vergleich, gleichgültig, ob es sich um eine beim Abschluss des Mietvertrages oder um eine nach dem Abschluss des Bestandvertrages getroffene, aber damit im Zusammenhang stehende Vereinbarung handelt. Nicht nur die Leistung von Baukostenbeiträgen (SZ 28/225), sondern auch die Gewährung eines Betrages für Auslagen zur Erhaltung der Liegenschaft kommt dabei als Zinsvorauszahlung in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 189/71
    Entscheidungstext OGH 08.09.1971 5 Ob 189/71
    Veröff: SZ 44/126 = ImmZ 1971,367 = EvBl 1972/125 S 235 = MietSlg 23165
  • 7 Ob 529/89
    Entscheidungstext OGH 20.04.1989 7 Ob 529/89
    nur: § 1102 ABGB gilt nicht nur für Mietzinsvorauszahlungen, sondern für alle Rechtsgeschäfte, durch die die Zinszahlungspflicht des Mieters aufgehoben wurde, also auch für die Aufrechnung, den Erlass und den Vergleich. (T1) Beisatz: Analoge Anwendung des § 1102 ABGB auf Verfügungen des Bestandgebers, durch die dieser den Zins im voraus aus der Liegenschaft zieht, also auch auf die Abtretung der Zinsforderungen. (T2) Veröff: RZ 1989/103 S 278
  • 6 Ob 116/05k
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 116/05k
    Auch; Beis ähnlich T2; Veröff: SZ 2006/180

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020728

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2016

Dokumentnummer

JJR_19710908_OGH0002_0050OB00189_7100000_001