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Rechtssatz RS0020741×

Rechtssatz RS0020741

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020741

Geschäftszahl

5Ob321/84; 6Ob528/84

Entscheidungsdatum

03.04.1986

Rechtssatz

Durch die in einem Finanzierungs - Leasingvertrag enthaltene Kumulierung der sofortigen Fälligstellung der noch aushaftenden Leasingraten und die Entziehung der Nutzung des Leasinggegenstandes unter Aufrechterhaltung des Leasingvertrages ohne Verpflichtung des Leasinggebers zur neuerlichen Überlassung des Leasinggegenstandes nach Bezahlung der laufenden Raten wird das Äquivalenzprinzip empfindlich gestört, weil dem Leasingnehmer auch die Nutzung des Leasinggegenstandes - um derentwillen er ja schließlich den Vertrag geschlossen hatte - in aller Regel auf Dauer entzogen und damit die vertraglich zugesicherte Nutzungsdauer verkürzt wird vergleiche auch 1 Ob 626/85).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 321/84
    Entscheidungstext OGH 26.11.1985 5 Ob 321/84
    Veröff: RdW 1986,76
  • 6 Ob 528/84
    Entscheidungstext OGH 03.04.1986 6 Ob 528/84
    Vgl auch; Beisatz: Nichtig ist nur die Vereinbarung einer den Leasingnehmer gröblich benachteiligenden Häufung der Rechtsfolgen, nicht wenn der Leasinggeber zur Anwendung dieser Rechtsfolgen wahlweise berechtigt ist. (T1) Veröff: RdW 1986,268

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020741

Dokumentnummer

JJR_19851126_OGH0002_0050OB00321_8400000_001