Rechtssatz RS0020741
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020741
Entscheidungsdatum
03.04.1986
Rechtssatz
Durch die in einem Finanzierungs - Leasingvertrag enthaltene Kumulierung der sofortigen Fälligstellung der noch aushaftenden Leasingraten und die Entziehung der Nutzung des Leasinggegenstandes unter Aufrechterhaltung des Leasingvertrages ohne Verpflichtung des Leasinggebers zur neuerlichen Überlassung des Leasinggegenstandes nach Bezahlung der laufenden Raten wird das Äquivalenzprinzip empfindlich gestört, weil dem Leasingnehmer auch die Nutzung des Leasinggegenstandes - um derentwillen er ja schließlich den Vertrag geschlossen hatte - in aller Regel auf Dauer entzogen und damit die vertraglich zugesicherte Nutzungsdauer verkürzt wird (vgl auch 1 Ob 626/85).Durch die in einem Finanzierungs - Leasingvertrag enthaltene Kumulierung der sofortigen Fälligstellung der noch aushaftenden Leasingraten und die Entziehung der Nutzung des Leasinggegenstandes unter Aufrechterhaltung des Leasingvertrages ohne Verpflichtung des Leasinggebers zur neuerlichen Überlassung des Leasinggegenstandes nach Bezahlung der laufenden Raten wird das Äquivalenzprinzip empfindlich gestört, weil dem Leasingnehmer auch die Nutzung des Leasinggegenstandes - um derentwillen er ja schließlich den Vertrag geschlossen hatte - in aller Regel auf Dauer entzogen und damit die vertraglich zugesicherte Nutzungsdauer verkürzt wird vergleiche auch 1 Ob 626/85).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 321/84
Entscheidungstext OGH 26.11.1985 5 Ob 321/84
Veröff: RdW 1986,76
- 6 Ob 528/84
Entscheidungstext OGH 03.04.1986 6 Ob 528/84
Vgl auch; Beisatz: Nichtig ist nur die Vereinbarung einer den Leasingnehmer gröblich benachteiligenden Häufung der Rechtsfolgen, nicht wenn der Leasinggeber zur Anwendung dieser Rechtsfolgen wahlweise berechtigt ist. (T1) Veröff: RdW 1986,268
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020741
Dokumentnummer
JJR_19851126_OGH0002_0050OB00321_8400000_001