Rechtssatz RS0020751
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020751
Geschäftszahl
7Ob383/55; 7Ob54/70
Entscheidungsdatum
22.04.1970
Rechtssatz
Diese Gesetzesstelle gilt für alle Fälle, in denen der Bestandgeber den Zins voraus aus der Liegenschaft gezogen hat, mag dies auch unter dem Titel der Forderung eines Baukostenbeitrages geschehen sein und mögen auch die bezahlten Beträge tatsächlich zur Instandsetzung des Bestandobjektes verwendet worden sein. In allen dieses Fällen steht dem Erwerber der Liegenschaft - falls eine grundbücherliche Eintragung der Vorauszahlung nicht erfolgte - grundsätzlich das Recht zu, den Bestandzins ungeachtet der von seinen Rechtsvorgängern geleisteten Zahlungen zu verlangen. Allerdings steht ihm nur das Recht zu, höchstens den gesetzlichen bzw bei mieterschutzfreien Wohnungen den angemessenen Zins zu verlangen; einen Anspruch auf nochmalige Leistung des gezahlten Baukostenbeitrages, indem der diesen etwa auf die Jahre, für die Zinsfreiheit zugesichert wurde, verteilt, hat er keinesfalls.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 383/55
Entscheidungstext OGH 12.10.1955 7 Ob 383/55
Veröff: SZ 28/225 = MietSlg 4395
- 7 Ob 54/70
Entscheidungstext OGH 22.04.1970 7 Ob 54/70
Beisatz: Verpflichtung des Bestandgebers, Baukostenbeitrag bei Beendigung des Bestandvertrages an Bestandnehmer zurückzuzahlen, geht auf Erwerber der Bestandsache nicht über. (T1) Veröff: JBl 1970,620 = ImmZ 1970,363
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0020751
Dokumentnummer
JJR_19551012_OGH0002_0070OB00383_5500000_002