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Rechtssatz RS0020758

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020758

Geschäftszahl

5Ob189/71

Entscheidungsdatum

08.09.1971

Rechtssatz

Auch bei nicht verbücherten Bestandverträgen darf dann, wenn dem Erwerber der Liegenschaft Mietzinsvorauszahlungen des Bestandnehmers bekannt waren oder bekannt sein mußten, der Vertrauensgrundsatz nicht unbeachtet gelassen werden. Hatte der Erwerber der Liegenschaft von der Mietzinsvorauszahlung Kenntnis, oder mußte er sie kennen, dann hat er sie gegen sich gelten zu lassen. Wohl kann dem Käufer einer Liegenschaft keine Pflicht zu weitwendigen Erhebungen darüber auferlegt werden, ob nicht schon im voraus über den Mietzins verfügt wurde; wenn aber der dem Liegenschaftskäufer bekanntgewordene Sachverhalt - ohne daß weitwendige Erhebungen notwendig waren - keinen Zweifel darüber aufkommen lassen mußte, daß eine Zinsvorauszahlung erfolgt war, und der Liegenschaftskäufer unschwer die Zinsvorauszahlung erkennen konnte, dann rechtfertigt das die Beurteilung, daß er Kenntnis von den Zinsvorauszahlungen haben mußte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 189/71
    Entscheidungstext OGH 08.09.1971 5 Ob 189/71
    Veröff: SZ 44/126 = ImmZ 1971/367 = EvBl 1972/125 S 235 = MietSlg 23165

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020758

Dokumentnummer

JJR_19710908_OGH0002_0050OB00189_7100000_003