Rechtssatz RS0020759
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020759
Entscheidungsdatum
26.11.1985
Rechtssatz
Der Leasingnehmer, der sich bereits in Zahlungsverzug befindet, wird durch die sofortige Fälligstellung im allgemeinen erst recht außerstande gesetzt, seiner nun noch erhöhten Zahlungspflicht nachzukommen, obwohl er doch häufig den Leasingvertrag gerade deshalb gewählt hat, weil er außerstande gewesen ist, den Kaufpreis bar zu entrichten, Seine Rechtsposition wird - besonders in den Fällen, in denen die Leasingraten erst durch die Nutzung des Leasinggegenstandes zustande gebracht werden sollen (vgl auch SZ 43/101) - durch den praktischen Ausschluß der Wiedererlangbarkeit des Leasinggutes in unvertretbarer Weise verschlechtert, während der Leasinggeber aus dem vorzeitigen Rückfluß des von ihm investierten Kapitals zusätzliche, ursprünglich nicht kalkulierte Zinsgewinne ziehen oder bei Unmöglichkeit der Entrichtung aller Raten mit einem erhöhten Rücknahmewert des Leasinggegenstandes rechnen kann. Eine solche empfindliche Störung des gebotenen vertraglichen Äquivalenzverhältnisses kann kein wirtschaftlich notwendiges Sicherungsinteresse rechtfertigen (vgl auch 1 Ob 626/85).Der Leasingnehmer, der sich bereits in Zahlungsverzug befindet, wird durch die sofortige Fälligstellung im allgemeinen erst recht außerstande gesetzt, seiner nun noch erhöhten Zahlungspflicht nachzukommen, obwohl er doch häufig den Leasingvertrag gerade deshalb gewählt hat, weil er außerstande gewesen ist, den Kaufpreis bar zu entrichten, Seine Rechtsposition wird - besonders in den Fällen, in denen die Leasingraten erst durch die Nutzung des Leasinggegenstandes zustande gebracht werden sollen vergleiche auch SZ 43/101) - durch den praktischen Ausschluß der Wiedererlangbarkeit des Leasinggutes in unvertretbarer Weise verschlechtert, während der Leasinggeber aus dem vorzeitigen Rückfluß des von ihm investierten Kapitals zusätzliche, ursprünglich nicht kalkulierte Zinsgewinne ziehen oder bei Unmöglichkeit der Entrichtung aller Raten mit einem erhöhten Rücknahmewert des Leasinggegenstandes rechnen kann. Eine solche empfindliche Störung des gebotenen vertraglichen Äquivalenzverhältnisses kann kein wirtschaftlich notwendiges Sicherungsinteresse rechtfertigen vergleiche auch 1 Ob 626/85).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020759
Dokumentnummer
JJR_19851126_OGH0002_0050OB00321_8400000_002