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Rechtssatz RS0020759

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020759

Geschäftszahl

5Ob321/84

Entscheidungsdatum

26.11.1985

Rechtssatz

Der Leasingnehmer, der sich bereits in Zahlungsverzug befindet, wird durch die sofortige Fälligstellung im allgemeinen erst recht außerstande gesetzt, seiner nun noch erhöhten Zahlungspflicht nachzukommen, obwohl er doch häufig den Leasingvertrag gerade deshalb gewählt hat, weil er außerstande gewesen ist, den Kaufpreis bar zu entrichten, Seine Rechtsposition wird - besonders in den Fällen, in denen die Leasingraten erst durch die Nutzung des Leasinggegenstandes zustande gebracht werden sollen vergleiche auch SZ 43/101) - durch den praktischen Ausschluß der Wiedererlangbarkeit des Leasinggutes in unvertretbarer Weise verschlechtert, während der Leasinggeber aus dem vorzeitigen Rückfluß des von ihm investierten Kapitals zusätzliche, ursprünglich nicht kalkulierte Zinsgewinne ziehen oder bei Unmöglichkeit der Entrichtung aller Raten mit einem erhöhten Rücknahmewert des Leasinggegenstandes rechnen kann. Eine solche empfindliche Störung des gebotenen vertraglichen Äquivalenzverhältnisses kann kein wirtschaftlich notwendiges Sicherungsinteresse rechtfertigen vergleiche auch 1 Ob 626/85).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 321/84
    Entscheidungstext OGH 26.11.1985 5 Ob 321/84
    Veröff: RdW 1986,76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020759

Dokumentnummer

JJR_19851126_OGH0002_0050OB00321_8400000_002