Rechtssatz RS0020770
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020770
Entscheidungsdatum
08.01.1976
Rechtssatz
Ein rechtskräftiger Bescheid gegenüber dem Hauseigentümer schränkt dessen Rechte auf Gebrauch seines Eigentums ein und wirkt so mittelbar auch gegen den Mieter, weil ersterer auch in Erfüllung seiner Pflichten nach § 1096 ABGB nicht einen Gebrauch der Sache überlassen kann, der ihm selbst auf Grund eines behördlichen Verbotes versagt ist.Ein rechtskräftiger Bescheid gegenüber dem Hauseigentümer schränkt dessen Rechte auf Gebrauch seines Eigentums ein und wirkt so mittelbar auch gegen den Mieter, weil ersterer auch in Erfüllung seiner Pflichten nach Paragraph 1096, ABGB nicht einen Gebrauch der Sache überlassen kann, der ihm selbst auf Grund eines behördlichen Verbotes versagt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0020770
Dokumentnummer
JJR_19760108_OGH0002_0060OB00151_7500000_001