Rechtssatz RS0020787
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020787
Entscheidungsdatum
22.07.2020
Rechtssatz
Kann der durch Zufall unbrauchbar gewordene Mietgegenstand mangels ausreichender Versicherungsleistung nicht zur Gänze wiederhergestellt werden, so ist Teilherstellung geboten, jedoch nur insoweit, als es vom Standpunkt der Brauchbarkeit vernünftig erscheint.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 19/88
Entscheidungstext OGH 15.03.1988 5 Ob 19/88
Veröff: ImmZ 1988,312 = SZ 61/60
- 1 Ob 64/20y
Entscheidungstext OGH 22.07.2020 1 Ob 64/20y
Beisatz: Vgl auch 5 Ob 304/05z. (T1)
Beisatz: Zur Frage, inwieweit bei einer unzureichenden Versicherungsleistung eine zumindest teilweise Wiederherstellung des Mietobjekts zu erfolgen hat.(T2)
Beisatz: Hier: Möglichkeit der (teilweisen) Wiederherstellung des vollständig abgebrannten Wohnhauses unter Schaffung einer verkleinerten Wohneinheit des Mieters. Abweisung des Feststellungsbegehrens, dass das Mietverhältnis mangels (jedweder) Wiederherstellungspflicht des Vermieters erloschen ist. (T3)
Anm.: Mit historischer Betrachtung des § 7 Abs 1 MRG als Nachfolgebestimmung des § 10 MG und mit eingehender Darstellung der bisherigen Judikatur und Literatur.(T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020787
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2020
Dokumentnummer
JJR_19880315_OGH0002_0050OB00019_8800000_001