Rechtssatz RS0020796
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020796
Entscheidungsdatum
20.12.1979
Rechtssatz
Eine Änderung der Benützungsart der Bestandräumlichkeiten muß der Bestandgeber nicht dulden. Es kann daher eine Wohnung in der Regel nur als solche und ein Geschäftsraum nur für den Betrieb eines solchen Gewerbes benützt und verwendet werden, zu dessen Ausübung es gemietet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020796
Dokumentnummer
JJR_19791220_OGH0002_0070OB00751_7900000_002