Rechtssatz RS0020806
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020806
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Rechtssatz
Im Verfahren über eine Räumungsklage bedarf es nicht der Prüfung, ob die seinerzeitige Aufkündigung den Vorschriften des § 562 ZPO entsprach, sondern es ist lediglich zu untersuchen, ob die außergerichtliche Aufkündigung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes geeignet war, das Bestandverhältnis rechtswirksam zu beenden. Diese Frage ist im Sinne der §§ 1116, 1114 ABGB zu beurteilen.Im Verfahren über eine Räumungsklage bedarf es nicht der Prüfung, ob die seinerzeitige Aufkündigung den Vorschriften des Paragraph 562, ZPO entsprach, sondern es ist lediglich zu untersuchen, ob die außergerichtliche Aufkündigung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes geeignet war, das Bestandverhältnis rechtswirksam zu beenden. Diese Frage ist im Sinne der Paragraphen 1116, 1114, ABGB zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 93/75
Entscheidungstext OGH 19.06.1975 2 Ob 93/75
- 6 Ob 686/81
Entscheidungstext OGH 31.03.1982 6 Ob 686/81
Auch; nur: Im Verfahren über eine Räumungsklage bedarf es nicht der Prüfung, ob die seinerzeitige Aufkündigung den Vorschriften des § 562 ZPO entsprach, sondern es ist lediglich zu untersuchen, ob die außergerichtliche Aufkündigung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes geeignet war, das Bestandverhältnis rechtswirksam zu beenden. (T1)
- 5 Ob 212/10b
Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 212/10b
Auch; Beisatz: Die Frage der Titellosigkeit bzw des Nichtbestehens eines Bestandverhältnisses ist eine bloße Vorfrage im Verfahren über eine Räumungsklage. (T2)
- 3 Ob 181/18s
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 3 Ob 181/18s
Auch; Beis wie T2
- 1 Ob 94/23i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 1 Ob 94/23i
vgl aber; Beisatz: tlw abweichend zu T2. (T3)
Beisatz: Da die rechtskräftige Räumungsverpflichtung des Klägers ein Recht auf Benützung der Grundflächen der Beklagten zwingend ausschließt, kann er daraus auch kein Recht auf Zufahrt ableiten. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0020806
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19750619_OGH0002_0020OB00093_7500000_001