Rechtssatz RS0020807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020807
Entscheidungsdatum
29.08.1979
Rechtssatz
Eine Verbesserung des Zustandes des Bestandgegenstandes gegenüber jenem, in welchem es sich im Zeitpunkt der Übernahme durch den Mieter befunden hat, kann von ihm mangels einer diesbezüglich übernommenen vertraglichen Verpflichtung nicht verlangt werden (vgl SZ 37/165).Eine Verbesserung des Zustandes des Bestandgegenstandes gegenüber jenem, in welchem es sich im Zeitpunkt der Übernahme durch den Mieter befunden hat, kann von ihm mangels einer diesbezüglich übernommenen vertraglichen Verpflichtung nicht verlangt werden vergleiche SZ 37/165).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020807
Dokumentnummer
JJR_19790829_OGH0002_0060OB00641_7900000_003