Rechtssatz RS0020821
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020821
Entscheidungsdatum
13.01.1971
Rechtssatz
Daraus, daß ein Gangteil nur als Zugang zur gemieteten Wohnung dient, kann der Mieter nicht ableiten, daß dieser Teil des Ganges zur gemieteten Wohnung gehört und der Vermieter schuldig ist, die Abschließung dieses Gangteiles durch eine vom Mieter zu errichtende Tür zu dulden. Auch gem § 18 Abs 1 MG ist der Hauseigentümer nicht verpflichtet, dem Mieter die begehrte Errichtung der Tür zu gestatten.Daraus, daß ein Gangteil nur als Zugang zur gemieteten Wohnung dient, kann der Mieter nicht ableiten, daß dieser Teil des Ganges zur gemieteten Wohnung gehört und der Vermieter schuldig ist, die Abschließung dieses Gangteiles durch eine vom Mieter zu errichtende Tür zu dulden. Auch gem Paragraph 18, Absatz eins, MG ist der Hauseigentümer nicht verpflichtet, dem Mieter die begehrte Errichtung der Tür zu gestatten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020821
Dokumentnummer
JJR_19710113_OGH0002_0060OB00001_7100000_001