Rechtssatz RS0020830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020830
Entscheidungsdatum
25.03.1998
Rechtssatz
Hat der Leasinggeber den Lieferanten des Leasinggutes etwa dadurch, daß er seine Vertragsformulare durch ihn verwenden ließ, mit der Entgegennahme von Offerten beauftragt, muß er eine unrichtige oder unvollständige Übermittlung der wahren Vertragsbedingungen gegen sich gelten lassen; nicht anderes gilt dann, wenn der Leasinggeber auf andere Weise, aus der Sicht des Leasingnehmers gesehen, mit dem Lieferanten eine wirtschaftliche Einheit bildete. Der Leasinggeber muß es sich dann auch zurechnen lassen, wenn der Lieferant an ihn einen vom Leasingnehmer fälschlich ausgestellten Empfangschein weiterreichte, obwohl der Lieferant wußte, daß der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer noch nicht übergeben war und nicht einmal vertragsgemäß geliefert werden kann.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 579/85
Entscheidungstext OGH 28.08.1985 1 Ob 579/85
- 8 Ob 625/87
Entscheidungstext OGH 14.06.1988 8 Ob 625/87
Auch; nur: Hat der Leasinggeber den Lieferanten des Leasinggutes etwa dadurch, daß er seine Vertragsformulare durch ihn verwenden ließ, mit der Entgegennahme von Offerten beauftragt, muß er einen unrichtigen oder unvollständige Übermittlung der wahren Vertragsbedingungen gegen sich gelten lassen. (T1) Beisatz: Insoweit ist der Hersteller oder Lieferant des Leasinggegenstandes anläßlich des Abschlusses des Leasingvertrages ein Empfangsbote des Leasinggebers. (T2) Veröff: JBl 1988,719 = ÖBA 1989,316 (Iro)
- 6 Ob 709/88
Entscheidungstext OGH 09.02.1989 6 Ob 709/88
Beis wie T2
- 3 Ob 15/98x
Entscheidungstext OGH 25.03.1998 3 Ob 15/98x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020830
Dokumentnummer
JJR_19850828_OGH0002_0010OB00579_8500000_002