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Rechtssatz RS0020842

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020842

Geschäftszahl

4Ob561/71

Entscheidungsdatum

08.06.1971

Rechtssatz

Bringt der Verpächter mit der Behauptung, den Pachtgegenstand (hier ein Hotel) abbrechen zu wollen, eine Räumungsklage gegen den Pächter ein und schließt der Pächter im Zug des Räumungsstreites mit dem Verpächter einen Räumungsvergleich in der Annahme, daß der Pachtgegenstand abgebrochen werde, so ist anzunehmen, daß der Verpächter auf sein (hier auch vertraglich festgelegtes) Recht, bei Beendigung des Pachtverhältnisses die Zurückstellung des Pachtgegenstandes in ordnungsgemäßen Zustand begehren zu können, schlüssig verzichtet hat. Er kann daher, wenn er sich nun entschlossen hat, den Pachtgegenstand doch nicht abzubrechen, gegen den Pächter aus der Unterlassung der Reinigung und des Ausmalens des zurückgestellten Pachtgegenstandes keine Ansprüche ableiten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 561/71
    Entscheidungstext OGH 08.06.1971 4 Ob 561/71
    Veröff: MietSlg 23168

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020842

Dokumentnummer

JJR_19710608_OGH0002_0040OB00561_7100000_001