Rechtssatz RS0020843
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020843
Geschäftszahl
6Ob571/81; 6Ob705/81
Entscheidungsdatum
23.06.1982
Rechtssatz
Ist Gegenstand des Leasingvertrages zwischen dem Leasingnehmer und dem Leasinggeber, aber auch des Vertrages zwischen diesem und dem Lieferanten ein Spezialgerät einschließlich Service durch zehn Jahre und kündigt der Leasingnehmer wegen Nichterbringung der Serviceleistungen zwar im eigenen Namen, für den Lieferanten aber nach den diesem bekannten Vertragsbeziehungen erkennbar, kraft der Vertragsposition des Leasinggebers, fällt damit auch der Leasingvertrag fort (Madison).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0020843
Dokumentnummer
JJR_19820609_OGH0002_0060OB00571_8100000_001