Rechtssatz RS0020853
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020853
Entscheidungsdatum
14.07.1970
Rechtssatz
Liegen die im § 1114 ABGB angeführten Unterlassungen vor, kommt es im Einzelfall nicht darauf an, ob auch der Vermieter einen Erneuerungswillen hatte.Liegen die im Paragraph 1114, ABGB angeführten Unterlassungen vor, kommt es im Einzelfall nicht darauf an, ob auch der Vermieter einen Erneuerungswillen hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0020853
Dokumentnummer
JJR_19700714_OGH0002_0040OB00552_7000000_001